§ 1
Der Verein führt den Namen
RENO Kassel Verein der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten.
Er hat seinen Sitz in Kassel.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2
- Zweck des Vereins ist die Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder sowie der Angestellten und Auszubildenden der Rechtsanwälte und Notare als Gesamtheit, Pflege der Kollegialität und die Schaffung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen. Er ist parteipolitisch neutral und darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Veranstaltung von Vorträgen und Kursen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen sowie Erörterung von Berufs- und Fachfragen und Austausch beruflicher Erfahrungen, vornehmlich im Rahmen der einmal in jedem Monat – mit Ausnahme des Monats der Jahreshauptversammlung und der Sommerpause entsprechend der Schulferien in Hessen - stattfindenden Zusammenkünfte der Mitglieder (Monatsversammlungen).
- Einrichtung und Unterhaltung einer Unterstützungskasse und einer Bestattungskasse (§ 3).
- Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich, unmittelbar und selbstlos für gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977. Alle Einnahmen werden ausschließlich zum Bestreiten der Ausgaben verwandt, die zum Erreichen des Vereinszweckes notwendig sind. Etwaige Überschüsse sind ausschließlich satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Es kann Vereinsvermögen gebildet werden. Der Überschuss oder die eine nach der Abgabenordnung gebildete Rücklage darf nur zu dem satzungsgemäßen Zweck verwandt werden.
§ 3
- Aufgabe der Unterstützungskasse ist die Unterstützung bedürftiger oder notleidender Vereinsmitglieder. Voraussetzung für die Gewährung ist eine mindestens zweijährige Mitgliedschaft und die pünktliche Erfüllung der Beitragszahlungsverpflichtung. In besonderen Härtefällen kann jedoch von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen abgesehen werden.
Über Unterstützungsanträge entscheidet der Vorstand.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Die Bestattungsbeihilfe gewährt im Falle des Todes eines Mitgliedes eine finanzielle Zuwendung. Bedingung für die Gewährung ist, dass das Mitglied dem Verein mindestens drei Jahre angehört und seine Beitragszahlungsverpflichtung erfüllt hat.
Die Höhe der Beihilfen wird alljährlich von der Hauptversammlung der Mitglieder festgesetzt.
Über die Beihilfe entscheidet der Vorstand alsbald nach Kenntnis von dem Todesfall.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Beihilfe besteht nicht, jedoch hat der Vorstand im Falle einer Nichtgewährung die Zustimmung der Mehrheit der in der nächstfolgenden Monatsversammlung erschienenen Mitglieder einzuholen; wird diese nicht erteilt, ist die Beihilfe zu gewähren.
- Die Rücklagen für die Unterstützungskasse und die Bestattungsbeihilfe sind von dem übrigen Vereinsvermögen getrennt zu verwalten.
§ 4
- Mitglied des Vereins kann werden
- jeder, der bei einem Rechtsanwalt und/oder Notar angestellt ist oder Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellter mit abgeschlossener Berufsausbildung ist ohne Rücksicht darauf, ob er derzeit bei einem Rechtsanwalt und/oder Notar beschäftigt ist;
- jeder, der sich in der Ausbildung zum Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten befindet;
- jede Person, die sich für den Aufgabenkreis des Vereins interessiert.
Voraussetzung für die Aufnahme in dem Verein ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme alsbald entscheidet und die Aufnahme neuer Mitglieder in der folgenden Monatsversammlung bekannt gibt. Die Entscheidung ist dem Bewerber - schriftlich oder mündlich – bei Aufnahme unter Überreichung der Satzung - mitzuteilen.
- Zum Ehrenvorsitzenden und zu Ehrenmitgliedern kann von der Jahreshauptversammlung gewählt werden, wer sich entweder um den Verein im Besonderen oder um die Belange der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten im allgemeinen hervorragende Verdienste erworben hat.
Für die Dauer einer Ehrenmitgliedschaft ruht die Beitragszahlungspflicht.
§ 5
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und am Vereinsleben, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beiträge sind jährlich bis jeweils 31.03. d.J. im Voraus zu entrichten. Der Beitrag ist für den Ein- und Austrittsmonat voll zu entrichten. Eine Rückzahlung für längere Zeit im Voraus entrichtete Beiträge findet nicht statt.
Bei Zahlung von ermäßigten Beiträgen aufgrund Arbeitslosigkeit oder während der Ausbildung sind die schriftlichen Nachweise der Berechtigung bis zum 31.01. eines jeden Jahres unaufgefordert dem Verein zu übersenden. Bei fehlenden Nachweisen ist der Jahresmitgliedsbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
Alle Mitglieder sind angehalten, Änderungen der persönlichen Adressen oder sonstigen Rechnungsempfänger bzw. sonstige Änderungen der persönlichen Kontaktdaten umgehend schriftlich dem Verein bekanntzugeben.
§ 6
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliedschaft,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit zum Schluss eines Quartals zulässig, frühestens jedoch ein Jahr nach Vereinsbeitritt. Das Mitglied hat den Zugang der schriftlichen Austrittserklärung im Zweifelsfall nachzuweisen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Beitragszahlung für mindestens 12 Monate im Rückstand ist und Zahlung trotz zweimaliger Mahnung nicht erfolgt. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn ein Monat nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, in dem auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden muss, der Rückstand nicht voll bezahlt ist. Die Streichung ist dem Mitglied nicht mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Monatsversammlung der Mitglieder zulässig; sie beginnt mit Absendung des Bekanntmachungsschreibens. Der Vorstand hat sie der nächsten Monatsversammlung der Mitglieder zur Entscheidung vorzulegen. Mit der die Berufung zurückweisenden Entscheidung oder mit dem fruchtlosen Ablauf der Berufungsfrist gilt der Ausschluss aus dem Verein als vollzogen.
- Sind die Mahnungen gemäß Ziff. 2) oder die Ausschlussankündigung und Ausschlussmitteilung gemäß Ziff. 3) unter der dem Verein zuletzt bekannt gewordenen Anschrift des Mitgliedes unzustellbar, so gelten sie gleichwohl als ihm zugegangen.
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
- Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
- Der Vorstand.
§ 8
- In den ersten drei Monaten jeden Jahres findet die Hauptversammlung der Mitglieder statt (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Haupt-versammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Auch ohne Antrag kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Anlasses eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
- Die Einberufung hat in allen Fällen mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Versammlungstage mittels Rundschreibens an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Das Rundschreiben kann auch per E-Mail zugestellt werden. Es sei denn, das Mitglied besteht ausdrücklich auf Übersendung per Briefpost.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Wahlen gilt jedoch der Bewerber als gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Wenn mehrere Versammlungsleiter oder Protokollführer tätigen waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter bzw. Protokollführer.
§ 9
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer für das verflossene Geschäftsjahr,
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen,
- die Wahl von Ehrenmitgliedern,
- die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
- die Festsetzung der Höhe der Zuwendungen an die Unterstützungskasse und die Bestattungshilfe,
- Festsetzung der Höhe der Bestattungshilfe,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden aus den Reihen der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und in offener Wahl gewählt.
Die Wahl hat jedoch geheim und mittels Stimmzettel zu erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies beantragt.
§ 10
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem 1. Schriftführer,
- dem 2. Schriftführer,
- dem 1. Kassierer,
- dem 2. Kassierer,
- 1 Beisitzer oder 2 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer gemeinschaftlich vertreten. Sie sind gemeinsam auch ermächtigt, dem Verein zustehende Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sollen Verpflichtungen für den Verein jedoch nur nach Billigung durch die Mehrheit des Gesamtvorstandes eingehen. Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis; sie beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf die Dauer des laufenden Geschäftsjahres, jedoch bleiben alle Gewählten bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder ist aus gesundheitlichen Gründen zur Fortsetzung des Amtes nicht mehr in der Lage, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine angemessene Einberufungsfrist ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Vorsitzender, anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 8 Ziff. 3) gilt sinngemäß. Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Sitzung in der Weise gefasst werden, dass alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
- Der Ehrenvorsitzende kann in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teilnehmen; ein Stimmrecht hat er nicht.
§ 11
Einmal in jedem Monat – mit Ausnahme des Monats der Jahreshauptversammlung und der Sommerpause entsprechend der Schulferien in Hessen - des Geschäftsjahres ist eine Versammlung der Mitglieder abzuhalten (Monats-versammlung), deren Zweck in § 2 Ziff. 2) und § 6 Ziff. 3) beschrieben ist. In ihr können jedoch auch Vereinsangelegenheiten, die nicht der Jahreshaupt-versammlung vorbehalten sind (§ 9), geregelt werden. Dabei sind die Vorschriften des § 8 Ziff. 2) und 3) sinngemäß anzuwenden. Schriftliche Einladungen zu diesen Versammlungen sind nicht erforderlich, es sei denn, es ist eine Entscheidung gemäß § 6 Ziff. 3) zu treffen; für diesen Fall gilt § 8 Ziff. 1b) sinngemäß.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Das Vermögen des Vereins darf nur für gemeinnützige Zwecke verwandt werden. Den bzw. die Vermögensempfänger bestimmt die die Auflösung beschließende Hauptversammlung. Die Liquidatoren müssen sich vor Ausführung dieses Beschlusses davon überzeugen, dass der bzw. die Vermögensempfänger vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist bzw. sind.
§ 13
Diese Neufassung der Satzung ist von den in der Jahreshauptversammlung vom 06.03.2020 erschienenen Mitgliedern beschlossen worden. Mit ihrem Wirksamwerden ist die bei der Gründung des Vereins errichtete, zuletzt am 8. Januar 1954 neu gefasste und danach mehrfach geänderte Satzung außer Kraft getreten.
Kassel, den 06.03.2020